Hauptbereich
Apothekenwesen, Beantragung der Genehmigung von Versorgungsverträgen
Beschreibung
Verträge zwischen Apotheken und Krankenhäusern zur Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten müssen gemäß § 14 Abs. 5 Apothekengesetz genehmigt werden. Der von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vertrag ist der zuständigen Regierung vorzulegen. Das Original wird nach Genehmigung zurückgegeben.
Zuständig für die Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 ApoG sind
- die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
- die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberpfalz
Ausschlaggebend ist der Sitz der krankenhausversorgenden Apotheke; im Fall der Versorgung durch eine Apotheke mit Sitz außerhalb Deutschlands der Sitz des zu versorgenden Krankenhauses.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen (sämtliche von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Exemplare des Versorgungsvertrages) ist an die zuständige Regierung zu richten.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Versorgungsvertrag: sämtliche von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Exemplare
Kosten
Gebühren: 100 - 500 EUR je zu versorgende Einrichtung (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.7/Tarifstelle 2.14)
Hinzu kommen ggf. Auslagen, die vom Antragsteller zu tragen sind.