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Berufskraftfahrerqualifikation, Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte
Ausbildungsstätten, die die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts anbieten wollen, bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die Regierung der Oberpfalz.
Beschreibung
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten dürfen die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung anbieten, die in der Regel nötig sind, soweit Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Berufskraftfahrer können die Teilnahme an einer Schulung durch den von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Auftrag gegebenen und von der Bundesdruckerei hergestellten Fahrerqualifizierungsnachweis nachweisen.
Voraussetzungen
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung werden staatlich anerkannt, wenn
- sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
- sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
- geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
- eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
- keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die staatliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Hinweise
Keine
Fristen
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
-
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
- Gewerbeanmeldung (Kopie)
- Aktueller Handelsregisterauszug, sofern einschlägig
- Führungszeugnis (Belegart „N“) des Inhabers der Anerkennung / des verantwortlichen Leiters der Ausbildungsstätte und bei juristischen Personen für alle Ge
Kosten
Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand: 51,10 - 511,00 EUR
Auslagen (ggf. für Postzustellungsurkunde) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 19 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- § 5 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
- § 9 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)