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Hauptbereich
Erbschaftsteuer, Informationen
Wenn im Rahmen eines Todesfalles Vermögen auf eine andere Person übertragen wird, so unterliegt dieser Vorgang der Erbschaftsteuer.
Beschreibung
Die unentgeltliche Vermögensübertragung von einer Person auf eine andere im Rahmen eines Todesfalles (Erwerb von Todes wegen) unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Besteuert wird hierbei der Erwerb der einzelnen Person (Erwerber).
Ein Erwerb von Todes wegen liegt unter anderem bei einer Vermögensübertragung aufgrund
Ein Erwerb von Todes wegen liegt unter anderem bei einer Vermögensübertragung aufgrund
- einer Erbschaft (gesetzlich, testamentarisch oder erbvertraglich),
- eines Vermächtnisses,
- eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches,
- einer Auflage,
- einer Schenkung auf den Todesfall oder
- eines vom Erblasser zugunsten des Erwerbers geschlossenen Vertrages
vor. Auch eine Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch oder die Ausschlagung einer Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses führt zu einem Erwerb von Todes wegen.
Bei der Erbschaftsteuer richten sich die Freibeträge nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser. Die Steuersätze sind vom Verwandtschaftsverhältnis und von der Höhe des Erwerbes abhängig.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Verwandte Lebenslagen
Zuständiges Amt
Finanzamt Hof
Ernst-Reuter-Str. 60
95030 Hof
+49 9281 929-0
+49 9281 929-1500
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: {zeit}