Hauptbereich
Öffentlicher Personennahverkehr, Beantragung einer Infrastruktur- oder Fahrzeugförderung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Beschreibung
Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen
- zum Bau und Ausbau der in Art. 2 Nr. 1 Buchst. f und g, Nrn. 2 bis 4, Nr. 5 Halbsatz 2 und Art. 8 Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz genannten Vorhaben (Infrastrukturförderung) sowie
- zur Beschaffung von Fahrzeugen gemäß Art. 2 Nr. 6 Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (Fahrzeugförderung),
soweit diese Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 1 und 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)) in Bayern dienen.
Außerdem gewährt er Zuwendungen nach Art. 21 (Investitionshilfen) und 27 (ÖPNV-Zuweisungen) Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG).
Gegenstand
Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Öffentlichen Personennahverkehr werden der schienen- und straßenbezogen Bau oder Ausbau von Verkehrswegen, Umsteigeparkplätze und Haltestellen, Omnibusbetriebshöfe, zentrale Werkstätten, Fahrradabstellanlagen, Verkehrsleitsysteme und Beschleunigungsmaßnahmen sowie Fahrzeuge (Kraftomnibusse im Linienverkehr nach § 42 PBefG, Straßenbahn- und U-Bahn-Fahrzeuge) gefördert, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Gebietskörperschaften, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit die Vorhaben dem ÖPNV dienen.
Zuwendungsfähige Kosten
Die zuwendungsfähigen Kosten sind vom Einzelfall abhängig.
Art und Höhe
Die Zuwendungen werden als Projektförderung (Festbetragsfinanzierung) oder Anteilsfinanzierung gewährt.
Voraussetzungen
Das Vorhaben muss
- zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich sein,
- in einem Generalverkehrsplan oder gleichwertigen Plan vorgesehen sein,
- bau- und verkehrstechnisch einwandfrei unter Beachtung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein,
- mit städtebaulichen Maßnahmen, die gegebenenfalls betroffen sind, abgestimmt sein,
- Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen und
- die Finanzierung muss gewährleistet sein.
Verfahrensablauf
Die Regierungen sind für das Verfahren zuständig.
Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Antragsart.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular Dieses erhalten Sie bei der zuständigen Regierung.
- Erklärung zur Subventionserheblichkeit Anlage 1 zu RZÖPNV
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan
- Pläne (Baupläne, Lageplan, ggf. Grunderwerbsplan, Gestaltungsplan)
- Kostenschätzung mit Kostenzusammenfassung Muster 5 zu Art. 44 BayHO, Anlage 3 der Richtlinie für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten Anlage 2 zu RZÖPNV
- Beteiligung des zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz oder des örtlichen Behindertenbeauftragten oder der Behindertenbeiräte
- Ergänzende Unterlagen bei Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten Nr. 8.2.10 RZÖPNV
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – BayGVFG)
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien - RZÖPNV)