Leistungen
Hauptbereich
Wirtschaftsprüfer, Beantragung der Anerkennung einer Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Die Anerkennung einer Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss beantragt werden.
Beschreibung
Der Beruf des Wirtschaftsprüfers kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft bedarf zusätzlich zur Bestellung als Wirtschaftsprüfer der staatlichen Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK).
Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens sind in den Merkblättern der Wirtschaftsprüferkammer beschrieben (siehe "Weiterführende Links").
Voraussetzungen
Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in den Merkblättern der Wirtschaftsprüferkammer beschrieben (siehe "Weiterführende Links"). Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
- Zulässige Rechtsformen
- Führung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
- Gesetzliche Vertretung durch Wirtschaftsprüfer, EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften
- Berufung von Nicht-Wirtschaftsprüfern als gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- Zulässiger Kreis der Gesellschafter
- Mindestkapital, Vinkulierung
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- eine Abschrift der Satzung/des Gesellschaftsvertrages (§ 29 Abs. 2 WPO)
- eine Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 WPO). Hiervon wird abgesehen, wenn der Gesellschaftsvertrag das Halten von Anteilen für Dritte verbietet.
- Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung/Anerkennung der EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften.
- Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung der Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers - §§ 28 Abs. 7, 54 WPO). Auf Wunsch kann eine Liste von Versicherern zur Verfügung gestellt werden.
- Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals der Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals (§ 28 Abs. 6 WPO) erfolgt bei einer Bargründung durch Vorlage einer Bankbestätigung oder eines Kontoauszuges. Bei Sachgründungen ist ein Sachgründungsbericht vorzulegen. Besteht die Gesellschaft bereits, ist
Kosten
1.000 EUR
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
Zuständiges Amt
Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstr. 26
10787 Berlin
+49 30 726161-0
+49 30 726161-287
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: {zeit}