Hauptbereich
Berufskrankheit, Beantragung der Anerkennung
Beschreibung
Erkrankungen, die bei Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung durch schädigende Einwirkungen bei einer versicherten Tätigkeit entstanden sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden. Was eine Berufskrankheit ist, bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Berufskrankheiten-Verordnung). Herr des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens ist der Unfallversicherungsträger.
In Bayern sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bei beabsichtigter Ablehnung einer Berufskrankheit verpflichtet, den Gewerbeärztlichen Dienst im Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren zu beteiligen. Der Gewerbearzt ist in seiner Beurteilung unabhängig und trägt somit zur objektiven Entscheidungsfindung und zur fachlichen Qualitätssicherung bei.
Quelle: Sozial-Fibel, 21.10.2022
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
- Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent
- Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten, Einreichung von Belegen
- Berufskrankheit, Anzeige bei Verdacht
- Berufskrankheit, Erhalt von Unterstützung zur Prävention von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
- Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Erhalt
- Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Erhalt nach Meldung des Versicherungsfalles
- Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Erhalt