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Kulturgutschutz, Eintragung
Kulturgut kann unter bestimmten Voraussetzungen in ein "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts" eingetragen werden.
Beschreibung
Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Eigentümers an dem Kulturgut oder von Amts wegen. Zuständige Behörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Vor der Entscheidung über die Eintragung wird ein fünfköpfiger Sachverständigenausschuss gehört. Kulturgüter in kirchlichem Eigentum können nur auf Antrag eingetragen werden. Das Gesamtverzeichnis aller in den Ländern eingetragenen Kulturgüter wird länderübergreifend in einem Internetprtal veröffentlicht.
Mit der Eintragung sind für den Eigentümer steuerliche Vorteile verbunden. Zudem besteht in Fällen unzulässiger Verbringung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (etwa bei Diebstahl) neben den jeweiligen zivilrechtlichen Herausgabeansprüchen auf der Grundlage der nach der Richtlinie 2014/60/EU erlassenen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten ein unmittelbarer Rückgabeanspruch des Mitgliedstaates, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht worden ist, gegen den Besitzer.
Voraussetzungen
- Kunstwerk oder anderes Kulturgut (Archivgut, Bibliotheksgut)
- Kulturgut befindet sich in Bayern
- Das Kulturgut ist besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands; seine Abwanderung würde einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten und sein Verbleib im Bundesgebiet liegt im herausragenden öffentlichen Interesse.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zum Kulturgut/Archivgut (Kurzbeschreibung)
- Angaben zu dem/den Eigentümern (Zustellanschrift)
- Kurze Begründung aus fachlicher Sicht zur Bedeutung des Kulturguts/Archivguts