Leistungen: Gemeinde Litzendorf

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Leistungen

Hauptbereich

Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen, Beantragung einer Genehmigung

Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen sowie fotografische Aufnahmen bedürfen der Genehmigung.

Beschreibung

Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen sowie fotografische Aufnahmen bedürfen der Genehmigung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 Urheberrechtsgesetz) und Aufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang.

Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Aufnahmen zu einer Gefährdung des staatlichen Eigentums, zu einer Beeinträchtigung der dienstlich wahrzunehmenden Interessen oder zu einer unvertretbaren Behinderung des allgemeinen Besucherverkehrs führen würden. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung sind bei Verwendung der von der Immobilien Freistaat Bayern vorgegeben Musterverträge grundsätzlich die konkreten Behörden vor Ort. In Zweifelsfragen können Sie sich an die zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern (Kontaktdaten unter www.immobilien.bayern.de) wenden. 

Voraussetzungen

Der Freistaat Bayern haftet nicht für Schäden, die dem Träger der Aufnahmen erwachsen. Der Träger der Aufnahmen verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit entstehenden Personen- und Sachschäden allein zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Schadenseintritt vorsätzlich oder grob fahrlässig von Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen des Freistaates Bayern herbeigeführt wurde.

Der Träger der Aufnahmen verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen und sonstigen Vorschriften zu beachten sowie ausreichende Haftpflichtversicherungen nachzuweisen, soweit dies von den Genehmigungsbehörden für erforderlich gehalten wird.

Die Genehmigung kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, jederzeit widerrufen werden. Für den Widerruf ist die Genehmigungsbehörde zuständig. Dem Träger der Aufnahmen stehen im Widerspruchsfall keine Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern zu.

Kosten

Die Genehmigung von Film- und Fernsehaufnahmen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung über eine angemessene Nutzungsentschädigung und den Ersatz der für den Staat entstehenden Kosten. Ein Genehmigungsentgelt wird nicht erhoben.

Nutzungsentschädigung

Eine Nutzungsentschädigung wird nicht erhoben

  • für aktuelle Berichterstattungen,
  • für Bildreportagen,
  • für Berichterstattungen, bei denen insbesondere aus zeitgeschichtlichem Anlass ein öffentliches Interesse besteht,
  • für Filme der Hochschule für Fernsehen und Film und vergleichbarer staatlicher oder staatlich geförderter Einrichtungen.

Für folgende Aufnahmen soll ebenfalls von einer Nutzungsentschädigung abgesehen werden:

  • Aufnahmen von geringem Umfang
  • Aufnahmen, die einer angemessenen Werbung für den Freistaat Bayern oder für staatliche Einrichtungen dienen.

Die Genehmigungsbehörde hat bei der Entscheidung, welches Entgelt angemessen ist, das Maß der Nutzung und den Umfang der dadurch ausgelösten Erschwerungen sowie den historischen und künstlerischen Wert der Aufnahmeobjekte zu berücksichtigen.

Kostenersatz

Ein Kostenersatz wird für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben und Einnahmeausfälle erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Bewirtschaftungskosten (Stromverbrauch, Heizung, Reinigung), soweit sie nicht vom Träger der Aufnahmen unmittelbar geleistet werden, der Ersatz der Aufwendungen für Bedienstete, die das Aufnahmepersonal überwachen, beraten und einweisen (Löhne, Gehälter usw.) sowie die Erstattung von etwaigen Ausfällen an Eintrittsgebühren u.ä. Von der Erhebung lediglich geringfügiger Kosten kann abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem für die Ermittlung erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen würden.

Zuständiges Amt

Bayerische Staatskanzlei
Franz-Josef-Strauß-Ring 1
80539 München
+49 89 2165-0
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Odeonsplatz 3
80539 München
+49 89 2192-01
+49 89 2192-12225
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Prielmayerstr. 7
80335 München
+49 89 5597-01
+49 89 5597-2322
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Salvatorstr. 2
80333 München
+49 89 2186-0
+49 89 2186-2800
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Odeonsplatz 4
80539 München
+49 89 2306-0
+49 89 2306-2808
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Prinzregentenstr. 28
80538 München
+49 89 2162-0
+49 89 2162-2760
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Ludwigstr. 2
80539 München
+49 89 2182-0
+49 89 2182-2677
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Winzererstr. 9
80797 München
+49 89 1261-01
+49 89 1261-1122
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
+49 89 9214-00
+49 89 9214-2266
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
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