Hauptbereich
Schulassistenzen, Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen
Beschreibung
Aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation und dem damit verbundenen organisatorischen Mehraufwand werden für eine weitere Unterstützung an Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen „Schulassistenzen“ eingestellt.
Schulassistenzen unterstützen und entlasten Lehrkräfte inner- und außerhalb des Unterrichts bei Aufgaben, die während der Corona-Pandemie zusätzlich anfallen. Schulassistenzen gehören zum sonstigen schulischen Personal, sie halten selbst keinen Unterricht.
Voraussetzungen
Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel können die Staatlichen Schulämter (für Grund- und Mittelschulen) bzw. die Schulleitungen der Förderschulen die Einstellung von sog. Schulassistenzen beantragen.
Verfahrensablauf
Die Schulen reichen die Einstellungsunterlagen, bei Grund- und Mittelschulen über das zuständige Staatliche Schulamt, bei der Regierung ein.
Die Regierung fertigt den Arbeitsvertrag aus und veranlasst die Entgeltzahlung.
Vor der Beantragung einer Einstellung wurden den Staatlichen Schulämtern und den Förderschulen die Einstellungskapazitäten von der Regierung zugewiesen.
Die Antragsunterlagen sollen frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.
Hinweise
Der Dienstantritt der Schulassistenz kann erst nach der Zustimmung durch die Regierung, nach Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses und eines Nachweises über einen ausreichenden Masernimpfschutz (für nach 1970 Geborene) sowie nach der Unterzeichnung einer rechtswirksamen Befristungsvereinbarung erfolgen.
Vor Dienstantritt an Grund- und Mittelschulen ist zwingend auch die Zustimmung des örtlichen Personalrates erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen:
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
(erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen); Das Erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde muss mit
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
Rechtsgrundlagen
- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu den Einstellungsmöglichkeit von Schulassistenzen
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)