Leistungen: Gemeinde Litzendorf

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Leistungen

Hauptbereich

Finanzanlagenvermittler/-in, Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie sich gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Absatz 1 GewO selbstständig machen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.

Beschreibung

Als Honorar-Finanzanlagenberater beraten Sie selbstständig zu Finanzprodukten, wobei Sie gegen ein Honorar vom Kunden arbeiten. Sie dürfen jedoch keine Provisionen oder Vorteile vom Anbieter der Finanzprodukte erhalten. In diesem Fall müssen Sie eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen. Sie dürfen jedoch nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.  

Als Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt.  

Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:  

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.   
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.  
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes  

Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 

Voraussetzungen

Damit Ihnen die Erlaubnis als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater erteilt werden kann, müssen Sie   

  • persönlich zuverlässig sein,   
  • geordnete Vermögensverhältnisse und  
  • eine Berufshaftpflichtversicherung haben und  
  • eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer bzw. gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen.  

Wird die Erlaubnis unter Vorlage der § 34f-Erlaubnisurkunde (für Finanzanlagenvermittler) beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die § 34f-Erlaubnis erlischt mit der Erteilung der § 34h-Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater.  

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.     

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.  

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.     

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen. Zudem müssen Sie nach Aufnahme der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater*in unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung stellen.  

Hinweise

Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Unmittelbar bei der Beratung mitwirkende Personen müssen ebenfalls in das Vermittlerregister eingetragen werden.

Sie dürfen direkt bei der Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und überprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Verstöße gegen die "erforderliche" Erlaubnispflicht und Verstöße gegen vollziehbare Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden.

Fristen

Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Stelle gleichzeitig anzeigen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    •  NichtEU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform 
    • Unternehmenssitz in Deutschland: bei eingetragenen Unternehmen ak

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Regionale Ergänzung - Finanzanlagenvermittler/-in, Beantragung einer Erlaubnis

Online Verfahren

Kosten

  • Regelverfahren für Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO (im Umfang einer Produktkategorie [im Folgenden Kategorie]): 530 EUR
  • Regelverfahren für Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO (im Umfang von zwei oder drei Kategorien): 580 EUR
  • Erweiterung der Kategorie/-n nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO (Regelverfahren): 320 EUR
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Zuständiges Amt

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