Hauptbereich
Altenpfleger/in, Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Beschreibung
Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung "Altenpfleger" bzw. "Altenpflegerin" in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden.
Voraussetzungen
Wichtigste Voraussetzungen sind:
Qualifikation
Sie haben die Berufsausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis).
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).
Verfahrensablauf
Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in der Altenpflege und für die dabei gestellten Anträge auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin/Altenpfleger“ liegt bei der Regierung von Oberfranken (unabhängig vom Regierungsbezirk, in dem Sie beabsichtigen, beruflich tätig zu werden).
Fristen
Kosten
Die Kosten bewegen sich in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden siehe unter "Weiterführende Links".