Hauptbereich
Beschreibung
Junge Menschen haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Die Kinder- und Jugendhilfe trägt zur Verwirklichung dieses Rechtes bei, indem sie
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördert,
- Benachteiligungen vermeiden oder abbauen hilft,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung berät und unterstützt,
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützt,
- positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen hilft.
Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe umfassen Leistungen zugunsten junger Menschen und Familien wie Angebote zur Förderung von Kinder und Jugendliche; Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie; Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche sowie andere Aufgaben wie Beistandschaft und Amtsvormundschaft (Vormundschaft).
Sozialgesetzbuch VIII
Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; die Leistungen werden sowohl von den Jugendämtern als auch von Trägern der freien Jugendhilfe (Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände u.a.) erbracht; letztere können auch von den Jugendämtern mit der Durchführung anderer Aufgaben betraut werden.www.jugendsozialarbeit.bayern.de
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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